Studienplan Studienschwerpunkte

Die Studierenden müssen im Laufe des zweiten Studienabschnitts einen Studienschwerpunkt wählen. Ein Wechsel des Studienschwerpunktes ist jederzeit möglich.

Studienschwerpunkte

Aus dem nachstehenden Katalog können die Studierenden einen oder mehrere Studienschwerpunkte frei wählen. Jedenfalls ein Studienschwerpunkt ist vollständig abzuschließen. Prüfungen aus einem anderen Studienschwerpunkt können auf die Freien Wahlfächer angerechnet werden.

 

Die für die Studienschwerpunkte vorgesehenen Übergangsbestimmungen lauten:

§ 19 Abs 4: „Auf Studierende, die bei Inkrafttreten des neuen Curriculums den ersten Studienabschnitt nach den bisher geltenden Vorschriften bereits abgeschlossen haben, kommen die neuen Vorschriften nur insoweit zur Anwendung, als sie sich auf den zweiten Studienabschnitt beziehen. Dies mit der Maßgabe, dass

8. Studierende, die vor 1.10.2016 im Rahmen eines Studienschwerpunkts Lehrveranstaltungsprüfungen nach den bisher geltenden Vorschriften im Ausmaß von mindestens 21 ECTS-Punkten erfolgreich abgelegt und einen darauf bezogenen Antrag im Sinne von § 8 Abs. 3 gestellt haben, das Erfordernis der erfolgreichen Absolvierung eines Studienschwerpunkts damit erfüllen;

9. für Studierende, die vor 1.10.2016 im Rahmen eines Studienschwerpunkts Lehrveranstaltungsprüfungen nach den bisher geltenden Vorschriften im Ausmaß von mindestens 24 ECTS-Punkten erfolgreich abgelegt haben, bei Einbringung eines darauf bezogenen Antrags im Sinne von § 8 Abs. 3 der Studienschwerpunkt 24 (anstelle von 21) ECTS-Punkten umfasst und sie das Fach Grundzüge der Rechtsphilosophie (im Ausmaß von 3 ECTS-Punkten) nicht zu absolvieren haben;

10. die Studienschwerpunkte Wirtschaftsprivatrecht und Öffentliches Wirtschaftsrecht bis 30.9.2016 unter Bedachtnahme auf Z. 6 und 7 nach den bisher geltenden Vorschriften absolviert werden können; Studierende, die vor 1.10.2016 im Studienschwerpunkt Wirtschaftsprivatrecht Lehrveranstaltungsprüfungen nach den bisher geltenden Vorschriften im Ausmaß von mindestens 11 ECTS-Punkten erfolgreich abgelegt haben, können die ihnen noch fehlenden Leistungsnachweise durch Absolvierung beliebiger Lehrveranstaltungsprüfungen aus den Studienschwerpunkten Gerichtsbarkeit und Unternehmensrecht (Vertiefung) erbringen; Studierende, die diese Voraussetzung nicht erfüllen, haben Anspruch auf Anerkennung der im Studienschwerpunkt Wirtschaftsprivatrecht erfolgreich absolvierten Lehrveranstaltungsprüfungen auf beliebige Lehrveranstaltungsprüfungen der im zweiten Halbsatz genannten anderen Studienschwerpunkte; Studierende, die vor 1.10.2016 im Studienschwerpunkt Öffentliches Wirtschaftsrecht Lehrveranstaltungsprüfungen nach den bisher geltenden Vorschriften im Ausmaß von mindestens 11 ECTS-Punkten erfolgreich abgelegt haben, können die ihnen noch fehlenden Leistungsnachweise durch Absolvierung beliebiger Lehrveranstaltungsprüfungen aus dem Studienschwerpunkt Öffentliche Verwaltung erbringen; Studierende, die diese Voraussetzung nicht erfüllen, haben Anspruch auf Anerkennung der im Studienschwerpunkt Öffentliches Wirtschaftsrecht erfolgreich absolvierten Lehrveranstaltungsprüfungen auf beliebige Lehrveranstaltungsprüfungen des im vierten Halbsatz genannten anderen Studienschwerpunkts;