STU­DI­EN­SCHWER­PUNKT AUS­LÄN­DISCH­ES RECHT

Studierende, die während ihres Diplomstudiums der Rechtswissenschaften an der JKU im Zuge eines mindestens dreimonatigen Auslandsaufenthaltes oder zweier, in Summe mindestens dreimonatiger Auslandsaufenthalte an einer ausländischen Universität Prüfungen aus Fächern der Rechtsordnung des Gastlandes oder rechtswissenschaftlichen Grundlagenfächern im Ausmaß von mindestens 15 ECTS-Punkten mit Erfolg abgelegt haben, sind nach § 9 Curriculum berechtigt, den Studienschwerpunkt Ausländisches Recht zu wählen.

Zum Nachweis der für die Absolvierung dieses Studienschwerpunkts erforderlichen Leistungen sind geeignet:

- Zeugnisse über Prüfungen, die während des / der in Abs. 1 genannten Auslandsaufenthaltes / Auslandsaufenthalte an einer ausländischen Universität aus Fächern der Rechtsordnung des Gastlandes oder rechtswissenschaftlichen Grundlagenfächern mit Erfolg abgelegt wurden;

- Zeugnisse über die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen der JKU oder einer Universität des Gastlandes zum Erwerb oder zur Vertiefung von Kenntnissen der Landessprache des Gastlandes und maximal einer weiteren Sprache;

- Zeugnisse über die erfolgreiche Teilnahme an den im Studienhandbuch unter der Überschrift „Studienschwerpunkt Ausländisches Recht“ aufgelisteten Lehrveranstaltungen der JKU:

VL EU-Außenbeziehungen

VL EU-Binnenmarkt/Internal Market

VL Europäisches Arbeits- und Sozialrecht

VL Europäisches Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht

VL Europäisches Wettbewerbs- und Vergaberecht

VL International Commercial Arbitration

SE Internationales Privatrecht

VL Internationales Strafrecht

VL Internationales Umweltrecht

IK Kategorien der Ungleichheit im Rechtsvergleich

VL Materielles Europarecht: Aktuelle Fragen

VL Recht der Internationalen Organisationen

SE Rechtsprobleme kultureller Integration

VL Verfahren vor dem EuGH

VL Wirtschaftsvölkerrecht

VL European Tax Law

Auf Antrag eines/r Studierenden hat der / die Vizerektor/in für Lehre gemäß § 78 Abs. 5 UG mit Bescheid festzustellen, ob Leistungen, die der / die Antragsteller/in während eines geplanten Auslandsaufenthaltes zu erbringen gedenkt, den Anforderungen von Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 und 2 entsprechen, und nach Beendigung des Auslandsaufenthaltes gemäß § 78 Abs. 1 UG über deren Anerkennung zu entscheiden.

Der Studienschwerpunkt Ausländisches Recht soll jenen Studierenden, die im Rahmen ihres Studiums einen Auslandsaufenthalt absolvieren, die Möglichkeit bieten, die im Ausland erworbenen Leistungsnachweise im Rahmen des Studienschwerpunktes zu verwenden.

Die Einführung des Studienschwerpunktes Ausländisches Recht soll daher auch dazu beitragen, die Bereitschaft der Studierenden, einen Auslandsaufenthalt zu absolvieren, zu fördern.