Studierende, die während ihres Diplomstudiums der Rechtswissenschaften an der JKU im Zuge eines mindestens dreimonatigen Auslandsaufenthaltes oder zweier, in Summe mindestens dreimonatiger Auslandsaufenthalte an einer ausländischen Universität Prüfungen aus Fächern der Rechtsordnung des Gastlandes oder rechtswissenschaftlichen Grundlagenfächern im Ausmaß von mindestens 15 ECTS-Punkten mit Erfolg abgelegt haben, sind nach § 9 Curriculum berechtigt, den Studienschwerpunkt Ausländisches Recht zu wählen.
Zum Nachweis der für die Absolvierung dieses Studienschwerpunkts erforderlichen Leistungen sind geeignet:
- Zeugnisse über Prüfungen, die während des / der in Abs. 1 genannten Auslandsaufenthaltes / Auslandsaufenthalte an einer ausländischen Universität aus Fächern der Rechtsordnung des Gastlandes oder rechtswissenschaftlichen Grundlagenfächern mit Erfolg abgelegt wurden;
- Zeugnisse über die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen der JKU oder einer Universität des Gastlandes zum Erwerb oder zur Vertiefung von Kenntnissen der Landessprache des Gastlandes und maximal einer weiteren Sprache;
- Zeugnisse über die erfolgreiche Teilnahme an den im Studienhandbuch unter der Überschrift „Studienschwerpunkt Ausländisches Recht“ aufgelisteten Lehrveranstaltungen der JKU:
VL EU-Außenbeziehungen
VL EU-Binnenmarkt/Internal Market
VL Europäisches Arbeits- und Sozialrecht
VL Europäisches Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht
VL Europäisches Wettbewerbs- und Vergaberecht
VL International Commercial Arbitration
SE Internationales Privatrecht
VL Internationales Strafrecht
VL Internationales Umweltrecht
IK Kategorien der Ungleichheit im Rechtsvergleich
VL Materielles Europarecht: Aktuelle Fragen
VL Recht der Internationalen Organisationen
SE Rechtsprobleme kultureller Integration
VL Verfahren vor dem EuGH
VL Wirtschaftsvölkerrecht
VL European Tax Law
Auf Antrag eines/r Studierenden hat der / die Vizerektor/in für Lehre gemäß § 78 Abs. 5 UG mit Bescheid festzustellen, ob Leistungen, die der / die Antragsteller/in während eines geplanten Auslandsaufenthaltes zu erbringen gedenkt, den Anforderungen von Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 und 2 entsprechen, und nach Beendigung des Auslandsaufenthaltes gemäß § 78 Abs. 1 UG über deren Anerkennung zu entscheiden.
Der Studienschwerpunkt Ausländisches Recht soll jenen Studierenden, die im Rahmen ihres Studiums einen Auslandsaufenthalt absolvieren, die Möglichkeit bieten, die im Ausland erworbenen Leistungsnachweise im Rahmen des Studienschwerpunktes zu verwenden.
Die Einführung des Studienschwerpunktes Ausländisches Recht soll daher auch dazu beitragen, die Bereitschaft der Studierenden, einen Auslandsaufenthalt zu absolvieren, zu fördern.