Studien­plan 2. Ab­schnitt

Nachfolgende Angaben beruhen auf dem Studienplan 2019 idgF
Der zweite Studienabschnitt dauert sechs Semester. Er umfasst 132 ECTS-Punkte an Pflichtlehrveranstaltungen, 21 ECTS-Punkte in Form eines Studienschwerpunktes sowie die Diplomarbeit (inklusive Vorbereitungsseminar) im Ausmaß von 19 ECTS-Punkten. 24 ECTS-Punkte an freien Studienleistungen können in jedem der beiden Studienabschnitte erbracht werden.

1. Überblick über die Lehrveranstaltungen des 2. Studienabschnitts

1.1 Bürgerliches Recht

1. Kurs Schuldrecht Allgemeiner Teil 

2. Kurs Schuldrecht Vertragstypen

3. Kurs Schuldrecht Gesetzliche Schuldverhältnisse

4. Kurs Sachenrecht

5. Vorlesung Familienrecht

6. Vorlesung Erbrecht

7. Vorlesung Internationales Privatrecht

8. Übung aus Bürgerlichem Recht

9. Arbeitsgemeinschaft Bürgerliches Recht

Medienkoffer Bürgerliches Recht

1.2 Arbeits- und Sozialrecht

1. Vorlesung Individualarbeitsrecht

2. Vorlesung Kollektives Arbeitsrecht

3. Vorlesung Grundzüge des Sozialrechts

Medienkoffer Arbeitsrecht Sozialrecht

1.3 Unternehmensrecht

1. Vorlesung Allgemeines Unternehmensrecht

2. Vorlesung Gesellschaftsrecht

3. Vorlesung Kartellrecht und unlauterer Wettbewerb

4. Vorlesung Wertpapierrecht

5. Übung Unternehmensrecht

 

Medienkoffer Unternehmensrecht

1.4 Zivilgerichtliches Verfahrensrecht

1. Kombinierte Lehrveranstaltung Zwangsvollstreckungsrecht

2. Vorlesung Insolvenzrecht insbesondere Konkursrecht

3. Vorlesung Außerstreitverfahren

4. Kombinierte Lehrveranstaltung Erkenntnisverfahren

Medienkoffer Zivilgerichtliches Verfahrensrecht

1.5 Verfassungsrecht und Verwaltungsrecht

1. Kurs Staats- und Verwaltungsorganisation I

2. Vorlesung Staats- und Verwaltungsorganisation II

3. Kurs Staats- und Verwaltungshandeln

4. Kurs Grundrecht I

5. Vorlesung Grundrecht II

6. Kurs Verwaltungsverfahren und Gerichtsbarkeit Öffentlichen Rechts I

7. Vorlesung Verwaltungsverfahren und Gerichtsbarkeit Öffentlichen Rechts II

8. Vorlesung Besonderes Verwaltungsrecht I

9. Arbeitsgemeinschaft Öffentliches Recht II

10. Übung Öffentliches Recht II (1)

11. Übung Öffentliches Recht II (2)

Medienkoffer Verfassungsrecht Verwaltungsrecht

1.6 Europarecht und Public International Law

1. Vorlesung Public International Law

2. Precourse Legal English

3. Vorlesung Europarecht

Medienkoffer Public International Law Europarecht

1.7 Steuerrecht

1. Vorlesung Steuerrecht

Medienkoffer Steuerrecht

1.8 Strafrecht II

1. Vorlesung Vertiefung Strafrecht, Allgemeiner Teil

2. Vorlesung Strafrecht, Besonderer Teil

3. Vorlesung Strafprozessrecht

4. Vorlesung Sanktionen

5. Übung aus Strafrecht II

Medienkoffer Strafrecht 2

1.9 Wirtschaftswissenschaftliche Wissensgebiete für JuristInnen

1. Kombinierte Lehrveranstaltung Einführung in die Wirtschaftswissenschaften für JuristInnen

Lernunterlagen Grundlagen Wirtschaftswissenschaften

1.10 Legal Gender Studies und Antidiskriminierungsrecht

1. Kombinierte Lehrveranstaltung Legal Gender Studies und Antidiskriminierungsrecht

Lernunterlagen Legal Gender Studies Antidiskriminierungsrecht

1.11 Grundzüge der Rechtsphilosophie

1. Kombinierte Lehrveranstaltung Grundzüge der Rechtsphilosophie

Lernunterlage Rechtsphilosophie

2. Zweite Diplom­prüfung

Der zweite Studienschnitt wird mit der zweiten Diplomprüfung abgeschlossen. Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung. Sie besteht aus folgenden zehn Pflichtfächern:  

  • Bürgerliches Recht
  • Arbeits- und Sozialrecht
  • Unternehmensrecht
  • Zivilgerichtliches Verfahrensrecht
  • Verfassungsrecht
  • Verwaltungsrecht
  • Europarecht
  • Public International Law
  • Steuerrecht
  • Strafrecht II
     

 sowie aus folgenden in Form von Lehrveranstaltungen geprüften Fächern:  

  • Wirtschaftswissenschaftliche Wissensgebiete für Jurist/innen/en,
  • Legal Gender Studies und Antidiskriminierungsrecht,
  • Grundzüge der Rechtsphilosophie
     

und ua aus einem Studienschwerpunkt, der aus verschiedenen Studienschwerpunkten frei gewählt werden kann (weitere Informationen zu den Studienschwerpunkten finden Sie hier), den freien Studienleistungen und der Diplomarbeit.
 

Beachten Sie bitte die jeweiligen Übergangsbestimmungen bei Studienplanänderungen, insbesondere § 19 Curriculum 2015 idF 2016:

Es gelten die neuen Vorschriften nach § 19 Abs 4 Curriculum auch für jene Studierenden, die bei Inkrafttreten des neuen Curriculums den ersten Studienabschnitt nach den bisher geltenden Vorschriften bereits abgeschlossen haben. Auf diese Studierenden kommen die neuen Vorschriften (nur) insoweit zur Anwendung, als sie sich auf den zweiten Studienabschnitt beziehen. Dies mit der Maßgabe, dass
 

  • die erfolgreiche Absolvierung des Faches „Unternehmensrecht“ nach den bisher geltenden Vorschriften (im Ausmaß von 10 ECTS-Punkten) vor 01.10.2016 als Absolvierung des Faches  „Unternehmensrecht“ (im Ausmaß von 12 ECTS-Punkten) gilt;
  • die erfolgreiche Absolvierung des Faches „Zivilprozessrecht“ nach den bisher geltenden Vorschriften (im Ausmaß von 10 ECTS-Punkten) vor 01.10.2016 als Absolvierung des Faches „Zivilgerichtliches Verfahrensrecht“ (im Ausmaß von 12 ECTS-Punkten) gilt;
  • anstelle des Faches „Strafrecht II“ das Fach „Strafrecht“ als einheitliches Fach zu absolvieren ist;
  • bis 30.09.2017 anstelle des Faches „Public International Law“ das Fach „Völkerrecht“ nach den bisher geltenden Vorschriften zu absolvieren ist; ab 01.10.2017 haben Studierende im Sinne dieses Absatzes das Fach „Public International Law“ zu absolvieren, im Hinblick darauf, dass von ihnen bereits im ersten Studienabschnitt das Fach „Juristische Fachsprache“ absolviert wurde, jedoch ohne die der Fachsprachenausbildung dienende Lehrveranstaltung;
  • das Fach „Legal Gender Studies und Antidiskriminierungsrecht“ nicht zum zweiten Studienabschnitt gehört;
  • die Diplomarbeit nach den bisher geltenden Vorschriften (ohne verpflichtendes Seminar zur Vorbereitung auf die Diplomarbeit) anzufertigen ist, wenn vor dem 01.10.2016 das Thema und der Betreuer / die Betreuerin angenommen wurden und der / die Studierende nicht spätestens bei der Einreichung der Diplomarbeit mit Zustimmung des Betreuers / der Betreuerin eine gegenteilige Erklärung abgibt.
     

Für die Studienschwerpunkte sind die Bestimmungen in § 19 Abs 4 Z 8 ff zu beachten.  
 

Für Studierende, die erst im Verlauf des Studienjahres 2015/16 den ersten Studienabschnitt abschließen, gelten die oben angeführten Übergangsbestimmungen zu den Fächern „Unternehmensrecht“ und „Zivilprozessrecht“ sinngemäß (§ 19 Abs 5 Curriculum).